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§ 21 Vollgutachten

VOLLGUTACHTEN NACH § 21 STVZO

Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Somit erhalten Sie jetzt auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T,C,R,S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes derGesellschaft für technische Überwachung.

Sie benötigen ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
  • Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
  • Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) iVm. § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)
  • Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren

Für die Erstellung solcher Gutachten ist unser Team fachlich bestens qualifiziert.

Denken Sie daran Ihre Zulassungsbescheinigung und die ABE oder Teilegutachten ihrer technischen Änderung am Tag der Änderungsabnahme mitzubringen.  Falls Sie keine ABE oder Teilegutachten haben, machen Sie sich keine Sorgen.
Als Partner der Gesellschaft für technische Überwachung steht uns eine umfangreiche Datenbank zur Verfügung.
Kommen Sie vorbei und wir kümmern uns um die Beschaffung alle notwendigen Dokumente.